Satzung MTV Schandelah-Gardessen von 1911 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
„Männer Turnverein Schandelah – Gardessen von 1911 e.V.“
Sitz des Vereins ist Schandelah. Gegründet wurde der Verein am 10. Dezember 1911. Er ist beim Amtsgericht Braunschweig im Vereinsregister unter der Nr. 150272 eingetragen.
§2 Zweck
Der MTV Schandelah-Gardessen von 1911 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursportes. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Anleitung von sportfachlich ausgebildeten Übungsleitern sowie durch Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren, und zwar in verschiedenen Sportarten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zahlungen nach §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind nach Beschlussfassung durch den Vorstand möglich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Alle Ämter- und Personenbezeichnungen dieser Satzung gelten sowohl für die männlichen als auch die weiblichen Funktionsträger.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind:
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind:
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Passive Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ein Ehrenvorsitzender hat Sitz ohne Stimmrecht im Vorstand.
Von den Mitgliedern können Gebühren, Beiträge und Spartenbeiträge, Arbeitsleistungen (und erforderlichen falls Strafzahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden) sowie Umlagen (im Falle von besonderen Anschaffungen oder Veranstaltungen) in maximaler Höhe eines dreifachen Jahresbeitrags erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§4 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Minderjährige müssen die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich oder per Email an den Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Bei Wohnortwechsel ist der Austritt jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächsten Monatsende möglich.
Minderjährige benötigen zur Austrittserklärung das schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen in dem Zeitpunkt, in dem die Austrittserklärung wirksam wird. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
§6 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
- bei vereinsschädigendem Verhalten,
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
- bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
- bei Verzug von Zahlungsverpflichtungen über 6 Monate trotz Mahnung.
Vor der Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist das betroffene Mitglied über die Gründe durch den Vorstand in Kenntnis zu setzen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen der Einspruch beim Vereinsrat zulässig.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Vereinsrat
Diese Organe können Ausschüsse oder Kommissionen für besondere Aufgaben bilden.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis Ende Februar durchzuführen. Sie muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten am Sportheim einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Abteilungen, des Vereinsrates und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen des Vorstandes, des Vereinsrates und der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen,
- Behandlung von Anträgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes, oder, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder dies beantragen, einberufen werden. Sie muss daraufhin vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter fristgerecht innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Einzelantrag muss geheim gewählt werden. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Zur Wahl stehen bei mehr als zwei Kandidaten lediglich die mit gleicher Stimmenanzahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss. Es ist spätestens nach einem Monat im Sportheim auszulegen und gilt nach Ablauf eines weiteren Monats als genehmigt, sofern kein Widerspruch erfolgt ist.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorsitzende/r
1. stellvertretende/r Vorsitzende/r
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r, zugleich Sportwart
Kassenwart
stellvertretender Kassenwar
Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Vorstand
Abteilungsleiter oder Stellvertreter
bis zu 5 Platzwarte
bis zu 5 Gerätewarte
Pressewart
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen bestimmt und vom Vorstand bestätigt. Platzwarte, Gerätewarte und Pressewarte werden vom Vorstand bestimmt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschäftsführender Vorstand ist der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei entweder der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende mitwirken müssen.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und den durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen zu führen. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus den Organen ist der Vorstand berechtigt, diese Position mit einer geeigneten Person kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann mit weiteren Aufgaben der Vereinsführung betraut werden. Über Umfang und Inhalt der Aufgaben beschließt der Vorstand und informiert die Abteilungen.
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet sie und unterzeichnet die angefertigten Protokolle. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Der Vorsitzende muss sich laufend, mindestens aber vierteljährlich, über den Stand der Kassenverwaltung unterrichten.
Der 1. stellvertretende Vorsitzende übernimmt bei Verhinderung des Vorsitzenden den vorgenannten Aufgabenbereich.
Der 2. stellvertretende Vorsitzende übernimmt zugleich die Aufgaben eines Sportwartes. Der Sportwart bearbeitet alle überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen. Er hat die Aufsicht über den gesamten Sportbetrieb.
Der Kassenwart verwaltet die Finanzen. Er ist für die Abwicklung der Beitragszahlung verantwortlich. Er tätigt alle Ausgaben, die im Haushaltsplan genehmigt sind. Ausgaben über den Haushaltsplan hinaus müssen vom Vorstand genehmigt werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Die Buchführung muss den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen.
Der stellvertretende Kassenwart hat den Kassenwart bei Verhinderung zu vertreten. Seine primäre Aufgabe ist jedoch die Mitgliederverwaltung.
Der Schriftführer erledigt den allgemeinen Geschäftsverkehr des Vorstandes und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterschreiben. Er fertigt Protokolle von allen Sitzungen der in § 7 genannten Organe Nr. 1 – 3 an.
Der Gerätewart verwaltet das sachliche Vereinsvermögen. Er erstellt und pflegt die Inventarlisten.
§11 Abteilungen
Einzelne Abteilungen des Vereins können sich selbst verwalten.
Abteilungen können einen Abteilungsvorstand wählen. Eine zu beschließende Abteilungsordnung ist vorab dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Diese darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. In diesem Fall kann der Vorstand die Abteilungsordnung widerrufen.
Abteilungen mit eigenem Haushaltsplan haben vor der Mitgliederversammlung des Vereins eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Der hier zu beschließende Haushaltsplan ist dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Einladungsfrist zur Genehmigung vorzulegen. Die Abteilungsvorstände dieser Abteilungen können über Ausgaben im Rahmen dieses Haushaltsplanes verfügen. Darüberhinausgehende Ausgaben sind vom Vorstand zu genehmigen. Diese Abteilungen haben vor ihrer Versammlung eine Kassenprüfung durchzuführen. Mindestens ein Kassenprüfer muss Kassenprüfer des Vereins sein. Die Gesamteinnahmen und -ausgaben der Abteilungen sind im Jahresbericht in der Mitgliederversammlung des Vereins zu nennen.
Einladungen zu Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben; dieser hat das Anwesenheitsrecht während der Abteilungsversammlungen. Die Protokolle der Versammlungen sind dem Vorstand vorzulegen.
Über die Entlastung des Abteilungsvorstandes entscheidet die Abteilungsversammlung.
Kommt die Abteilung ihren vorgenannten Aufgaben nicht nach, kann auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Selbstverwaltung von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
§12 Vereinsrat
Der Vereinsrat ist für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verstößen gegen die Satzung zuständig. Er besteht aus 5 – möglichst über 30 Jahre alten – Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vereinsrates dürfen keine Ämter im Verein bekleiden und nicht von ihm besoldet werden. Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bestimmt im Übrigen das Verfahren selbst, bei dem das Gehör der Betroffenen gewährleistet sein muss. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind.
Er tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Das Urteil ist den Betroffenen schriftlich, bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern, mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls und dem Urteil ist dem Vorsitzendem oder einem Stellvertreter auszuhändigen.
Es können nachstehende Strafen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung des Rechtes ein Vereinsamt zu bekleiden
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
- Ausschluss aus dem Verein.
Die Urteile des Vereinsrates sind endgültig.
§13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen. Zwei von ihnen müssen mindestens einmal im Jahr gemeinsam vor der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vornehmen. Einer der Kassenprüfer hat in gleicher Form an einer Kassenprüfung einer selbstverwalteten Abteilung mitzuwirken.
Das Ergebnis jeder Kassenprüfung ist in einem Protokoll festzuhalten und dem Vorsitzenden innerhalb von 8 Tagen auszuhändigen. Ein Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Auf Grund dieses Berichtes kann über die Entlastung des Vorstandes entscheiden werden.
Es müssen alle zwei Jahre 4 Kassenprüfer gewählt werden wovon mindestens einer in den letzten zwei Jahren nicht als Kassenprüfer oder Vorstandsmitglied tätig war.
§14 Beschlussfassungen
Satzungsänderungen benötigen eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§15 Stimmrecht
Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
§16 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- an den Beratungen und ggf. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
- die Einrichtungen des Vereins unter den hierfür geltenden Bestimmungen zu nutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie als aktive Mitglieder den Sport in allen Abteilungen des Vereins aktiv auszuüben, ggf. gegen Zahlung eines Sonderbeitrages oder Gebühr,
- vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
Die Pflichten der Mitglieder sind insbesondere:
- die Satzung des Vereins, des Landessportbundes und der angeschlossenen Fachverbände, sofern er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der obengenannten Organisationen zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungsverpflichtungen pünktlich zu entrichten,
- an allen Veranstaltungen des Vereins und seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten in Beziehung zu Mitgliedern des Vereins oder der übergeordneten Organisationen sich im Rahmen der Satzungen zu unterwerfen.
§17 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden grundsätzlich Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie dem Verein 40 Jahre angehört haben. Diese haben die gleichen Rechte wie alle ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit, sofern sie nicht mehr aktiv sind. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen für dessen Beitragsbefreiung vorgenanntes ebenfalls gilt.
§18 Auszeichnungen
Nach 25-jähriger Zugehörigkeit zum Verein wird dem Mitglied die silberne Ehrennadel und nach 40-jähriger Zugehörigkeit die goldene Ehrennadel verliehen.
§19 Anträge
- Die Verhandlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 31.12. des Vorjahres schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht sein, damit diese auf der ordentlichen Versammlung behandelt werden können.
- Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass es mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangen.
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Entscheidend ist die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Anträge auf geheime Wahl bedürfen keiner Abstimmung, sondern sind durchzuführen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 1.7. des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres beim Vorstand eingereicht werden.
- §19 Ziffer 8 6 findet keine Anwendung bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
§20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§22 Sonstiges
Beim Wechsel eines Vorstandsmitgliedes oder eines erweiterten Vorstandsmitgliedes sind von den abtretenden Personen alle vereinseigenen Unterlagen in Gegenwart von Vorstandsmitgliedern ordentlich zu übergeben.
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Ämtern, Behörden oder dem Registergericht erforderlich werden, können vom Vorstand selbst veranlasst werden. Dieser berichtet der nächsten Mitgliederversammlung hierüber.
§23 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften der DS-GVO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§24 Inkrafttreten
Diese Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.02.2019 angenommen.
Dokumente herunterladen: